Steuerrecht TaxInfo BE TaxInfo BE · Art. 133 StG

Grundstückgewinnsteuer bei Erbvorbezug

2 Min. Lesezeit Quelle: Steuerverwaltung des Kantons Bern · TaxInfo Praxis & Neuerungen Originalquelle ↗
Kurzfassung

Übertragen Eltern eine Liegenschaft an Nachkommen gegen Übernahme der Hypothek und behalten sich die Nutzniessung oder ein Wohnrecht vor, gibt es im Kanton Bern einen vollen Steueraufschub, solange die Gegenleistung die bisherigen Anlagekosten nicht übersteigt.

Worum geht es in der Berner Praxis?

Bei familieninternen Abtretungen (Erbvorbezug / gemischte Schenkung) übernehmen die Kinder oft die bestehende Hypothek, während sich die Eltern ein lebenslängliches Wohnrecht oder die Nutzniessung vorbehalten.

Was gilt für die Grundstückgewinnsteuer?

Ein vollständiger Steueraufschub greift im Kanton Bern, wenn die übernommene Hypothek (plus allfällige Ausgleichszahlungen) tiefer ist als die bisherigen Anlagekosten der Eltern (damaliger Kaufpreis plus wertvermehrende Investitionen). Der unentgeltliche Vorbehalt der Nutzniessung wird dabei nicht als schädliche Gegenleistung aufgerechnet.

Gesetzesartikel: Art. 131 StG BE Art. 133 StG BE
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Vor einer familieninternen Liegenschaftsabtretung (Erbvorbezug oder gemischte Schenkung) sollten die bisherigen Anlagekosten der abgebenden Generation (damaliger Erwerbspreis zuzüglich wertvermehrender Aufwendungen) geprüft werden. Ein vollständiger Aufschub der Grundstückgewinnsteuer nach Art. 133 StG BE setzt voraus, dass die Gegenleistung (z.B. Schuldübernahme und Ausgleichszahlung) die ausgewiesenen Anlagekosten nicht übersteigt.

Quelle Steuerverwaltung des Kantons Bern · TaxInfo Praxis & Neuerungen
Referenz TaxInfo BE · Art. 133 StG
Datum 28.01.2026

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