Ober- und Untergrenze sowie das Enddatum der Ermächtigung (maximal 5 Jahre) müssen beim Kapitalband in den Statuten exakt beziffert sein; jede Kapitalveränderung bedarf einer öffentlichen Feststellungsurkunde.
Praxisweisung des EHRA zum Kapitalband
Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) präzisiert die formellen Anforderungen an die öffentliche Urkunde bei der Einführung eines Kapitalbands nach Art. 653s OR sowie bei Kapitalveränderungen innerhalb des Kapitalbands.
Formvorschriften für den Verwaltungsrat
In den Statuten müssen die untere und die obere Grenze des Kapitalbands sowie das Enddatum der Ermächtigung (maximal fünf Jahre) exakt beziffert werden. Jede einzelne Kapitalerhöhung oder -herabsetzung durch den Verwaltungsrat innerhalb des Kapitalbands bedarf einer gesonderten öffentlichen Urkunde über die Feststellungen des Verwaltungsrats (Art. 653u Abs. 4 OR) samt entsprechender Statutennachführung.
Bedeutung für die Praxis
Bei der Einführung eines Kapitalbands müssen die untere und obere Grenze sowie das genaue Enddatum der Ermächtigung (maximal fünf Jahre) zwingend in den Statuten beziffert sein (Art. 653s OR). Bei komplexen Statutenbestimmungen empfiehlt sich vor der öffentlichen Beurkundung eine formelle Vorprüfung durch das zuständige Handelsregisteramt.