Beglaubigung DIJ Aufsicht BE AGG BE · Art. 24 NG BE

Unterschriftsbeglaubigung & Vollmachten für das Grundbuch

2 Min. Lesezeit Quelle: Direktion für Inneres und Justiz Kanton Bern (DIJ) · Notariatsaufsicht & GBA Originalquelle ↗
Kurzfassung

Für Vollmachten zu Grundstückgeschäften im Kanton Bern ist bei privaten Stellvertretern auf Verlangen des Grundbuchamts die amtliche Beglaubigung der Unterschrift erforderlich; bei Auslandsbezug zusätzlich eine Apostille.

Formvorschriften bei Grundbuchvollmachten

Lässt sich eine Vertragspartei bei der öffentlichen Beurkundung eines Grundstückkaufvertrags oder einer Schuldbrieferrichtung durch eine bevollmächtigte Person vertreten, prüft das Grundbuchamt die Echtheit der Unterschrift auf der Spezialvollmacht.

Beglaubigung und Apostille bei Unterzeichnung im Ausland

Während innerhalb der Schweiz jede bernische Urkundsperson oder Gemeindeschreiberei die Unterschrift beglaubigen kann, ist bei im Ausland unterzeichneten Vollmachten für ein Berner Grundbuchamt zwingend eine Haager Apostille oder eine konsularische Überbeglaubigung beizubringen.

Gesetzesartikel: Art. 24 NG BE Art. 68 GBV
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Lässt sich eine Vertragspartei bei einem Grundstückgeschäft vertreten, verlangt das Grundbuchamt in der Regel eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift auf der Spezialvollmacht. Wird die Vollmacht im Ausland unterzeichnet, ist zusätzlich eine Haager Apostille oder eine konsularische Überbeglaubigung erforderlich, was frühzeitig vor dem Beurkundungstermin eingeplant werden sollte.

Quelle Direktion für Inneres und Justiz Kanton Bern (DIJ) · Notariatsaufsicht & GBA
Referenz AGG BE · Art. 24 NG BE
Datum 12.02.2026

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