DIJ Notariatsaufsicht & Grundbuchämter Bern: Formelle Anforderungen an Grundbuchbelege
Die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) betont die Pflicht zur unverzüglichen Grundbuchanmeldung nach Art. 25 Abs. 2 NG BE sowie die lückenlose Beibringung aller Zivilstands-, Bewilligungs- und Vollmachtsnachweise.
Wahrheits-, Klarheits- und Anmeldepflicht des bernischen Notars
Gemäss Art. 25 Abs. 2 des bernischen Notariatsgesetzes (NG BE) hat die Notarin oder der Notar die errichteten öffentlichen Urkunden, die einer Eintragung in das Grundbuch oder das Handelsregister bedürfen, nach Eintritt der Vollzugsreife ohne Verzug zur Eintragung anzumelden.
Prüfung der Verfügungsberechtigung und des Güterrechts
Vor der Anmeldung beim Grundbuchamt Oberland (Dienststelle Thun) sind insbesondere die Zustimmung des Ehegatten bei der Familienwohnung (Art. 169 ZGB), allfällige Vertretungsvollmachten mit beglaubigter Unterschrift sowie der Nachweis der Finanzierung und der Handänderungssteuerdeklaration vollständig beizulegen.
Bedeutung für die Praxis
Nach Art. 25 Abs. 2 NG BE sind eintragungsbedürftige öffentliche Urkunden nach Eintritt der Vollzugsreife unverzüglich beim Grundbuchamt oder Handelsregisteramt anzumelden, wofür sämtliche Belege (wie Ehegattenzustimmung nach Art. 169 ZGB, beglaubigte Vollmachten und Steuerdeklarationen) vollständig vorliegen müssen.