Steuerrecht BGer Steuerrecht BGer 9C_314/2025

Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung

2 Min. Lesezeit Quelle: Schweizerisches Bundesgericht · Öffentlich-rechtliche Abteilung (9C / 2C) Originalquelle ↗
Kurzfassung

Der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung gilt ausschliesslich für dauernd selbstbewohntes Wohneigentum, sofern der Erlös innert angemessener Frist in ein neues Eigenheim in der Schweiz reinvestiert wird.

Voraussetzungen der Ersatzbeschaffung

Das Bundesgericht entschied im Verfahren 9C_314/2025 über die Voraussetzungen des Grundstückgewinnsteueraufschubs infolge Ersatzbeschaffung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft. Sowohl das veräusserte Objekt als auch das Ersatzgrundstück müssen vom Steuerpflichtigen selbst als Hauptwohnsitz genutzt werden (Zweitwohnungen und Ferienhäuser sind ausgeschlossen).

Fristen und Berechnung nach der absoluten Methode

Zudem muss die Reinvestition des Erlöses innert angemessener Frist (im Kanton Bern in der Regel zwei Jahre vor oder nach der Handänderung) erfolgen. Wird beim Kauf des Ersatzobjekts nur ein Teil des Veräusserungserlöses reinvestiert, greift nach der absoluten Methode nur ein anteilmässiger Steueraufschub.

Gesetzesartikel: Art. 133 StG BE Art. 12 Abs. 3 StHG
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Für einen vollständigen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer muss der gesamte Veräusserungserlös innert angemessener Frist (im Kanton Bern in der Regel zwei Jahre vor oder nach dem Verkauf) in ein selbstbewohntes Ersatzobjekt in der Schweiz reinvestiert werden (Art. 133 Abs. 1 Bst. e StG BE). Die steuerpflichtige Person hat den Steueraufschub im Rahmen der Grundstückgewinnsteuerdeklaration ausdrücklich geltend zu machen.

Quelle Schweizerisches Bundesgericht · Öffentlich-rechtliche Abteilung (9C / 2C)
Referenz BGer 9C_314/2025
Datum 19.09.2025

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