Näherbaurecht & Grenzbaurecht im Kanton Bern: Dienstbarkeit vs. Baubewilligung
Damit ein Näher- oder Grenzbaurecht im Kanton Bern auch gegenüber Rechtsnachfolgern (späteren Käufern des Nachbargrundstücks) sicher gilt, sollte es als Grunddienstbarkeit öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden.
Zusammenspiel von öffentlichem Baurecht und Zivilrecht im Kanton Bern
Die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) weist in ihrer Entscheidpraxis darauf hin, dass Nachbarn eine Unterschreitung des ordentlichen Grenzabstands vereinbaren können, sofern der minimale Gebäudeabstand sowie die feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Vorschriften eingehalten bleiben.
Warum die Grundbucheintragung als Dienstbarkeit ratsam ist
Eine bloss obligatorische Zustimmung auf den Bauplänen bindet im Zivilrecht unter Umständen spätere Käufer der Nachbarparzelle nicht, wenn der Bau noch nicht erstellt oder später erneuert wird. Mit einem öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag (Näher- oder Grenzbaurecht nach Art. 680 und Art. 730 ZGB) und dem Grundbucheintrag ist das Recht dauerhaft dinglich gesichert.
Bedeutung für die Praxis
Damit ein Näher- oder Grenzbaurecht dinglich gegenüber sämtlichen späteren Eigentümern des Nachbargrundstücks wirkt, genügt eine blosse Unterschrift auf den Bauplänen nicht; erforderlich sind ein öffentlich beurkundeter Dienstbarkeitsvertrag nach Art. 680 und Art. 732 ZGB sowie die Eintragung im Grundbuch.