Erbrecht Häusermann + Partner Art. 560 ZGB

Was passiert mit Ihrem digitalen Leben nach dem Tod?

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Sachverhalt & Ausgangslage

Fotos auf Instagram, Guthaben bei PayPal, Kryptowährungen im Wallet, der Netflix Account, die Dropbox mit zwanzig Jahren Familienfotos, was wird aus all dem, wenn wir eines Tages nicht mehr da sind? Die meisten von uns denken an ein Testament, eine Patientenverfügung, vielleicht einen Vorsorgeauftrag. Den digitalen Nachlass hat dabei kaum jemand auf dem Radar. Dabei ist er längst genauso real wie ein Bankkonto oder ein Möbelstück.

Rechtliche Einordnung & massgebende Vorgaben

In der erbrechtlichen Beratung und Nachlassplanung (ZGB / OR / NG BE) sind das Zusammenspiel von Pflichtteilen, Ausgleichungsvorschriften (Art. 626 ZGB), dem erbvertraglichen Schenkungsverbot nach Art. 494 Abs. 3 ZGB sowie den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen (insbesondere Ergänzungsleistungen) sorgfältig zu prüfen.

Konkrete Anforderungen für Vertragsgestaltung & Vollzug

In der Nachlass- und Vermögensplanung unter Berücksichtigung von Art. 560 ZGB (ZGB / OR / NG BE) sollten letztwillige Verfügungen, Erbverträge und lebzeitige Abtretungsverträge stets aufeinander abgestimmt werden. Insbesondere bei Liegenschaftsabtretungen innerhalb der Familie sind Ausgleichungsregeln (Art. 626 ZGB), Bewertungsstichtage (Art. 617 ZGB), Pflichtteilsquoten (Art. 471 ZGB) sowie allfällige Schenkungsvorbehalte nach Art. 494 Abs. 3 ZGB eindeutig in der öffentlichen Urkunde festzuhalten.

Rechtliche Einordnung & massgebende Vorgaben

In der erbrechtlichen Beratung und Nachlassplanung (ZGB / OR / NG BE) sind das Zusammenspiel von Pflichtteilen, Ausgleichungsvorschriften (Art. 626 ZGB), dem erbvertraglichen Schenkungsverbot nach Art. 494 Abs. 3 ZGB sowie den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen (insbesondere Ergänzungsleistungen) sorgfältig zu prüfen.

Konkrete Anforderungen für Vertragsgestaltung & Vollzug

In der Nachlass- und Vermögensplanung unter Berücksichtigung von Art. 560 ZGB (ZGB / OR / NG BE) sollten letztwillige Verfügungen, Erbverträge und lebzeitige Abtretungsverträge stets aufeinander abgestimmt werden. Insbesondere bei Liegenschaftsabtretungen innerhalb der Familie sind Ausgleichungsregeln (Art. 626 ZGB), Bewertungsstichtage (Art. 617 ZGB), Pflichtteilsquoten (Art. 471 ZGB) sowie allfällige Schenkungsvorbehalte nach Art. 494 Abs. 3 ZGB eindeutig in der öffentlichen Urkunde festzuhalten.

Gesetzesartikel: ZGB / OR / NG BE
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Bei Testamenten, Erbverträgen und lebzeitigen Zuwendungen sollten Pflichtteile, Ausgleichungsvorschriften und allfällige Schenkungsvorbehalte eindeutig geregelt werden, um spätere Auslegungs- oder Anfechtungsstreitigkeiten zu vermeiden.

Quelle Häusermann + Partner · Notare & Rechtsanwälte Bern
Referenz Art. 560 ZGB
Datum 09.09.2026
Rechtsgebiet

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