Erbvorbezug & Schenkung: Auswirkung auf Ergänzungsleistungen (EL)
Bei unentgeltlichen Liegenschaftsabtretungen an Nachkommen wird der Schenkungsbetrag bei späterem Bezug von Ergänzungsleistungen als Verzichtsvermögen angerechnet (Reduktion um CHF 10'000 pro Jahr erst ab dem zweiten Jahr).
Verzichtsvermögen und Rückforderung nach revidiertem ELG
Bei der Nachlass- und Liegenschaftsplanung im Alter ist neben dem Erbrecht und den Steuern zwingend das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG) zu beachten. Übertragen Eltern ihr Eigenheim unter dem Verkehrswert an die Kinder (Schenkung oder gemischte Schenkung), gilt die Differenz zwischen Verkehrswert und Gegenleistung als Vermögensverzicht (Art. 11a ELG).
Anrechnung von Nutzniessung und Wohnrecht
Wird gleichzeitig eine Nutzniessung oder ein lebenslängliches Wohnrecht im Grundbuch eingetragen, mindert der kapitalisierte Wert dieses Rechts den anrechenbaren Vermögensverzicht erheblich. Zudem unterliegen bezogene Ergänzungsleistungen nach dem Tod einer Rückforderungspflicht aus dem Nachlass (Art. 16a ELG, über dem Freibetrag von CHF 40'000).
Bedeutung für die Praxis
Vor einer lebzeitigen Liegenschaftsabtretung innerhalb der Familie sind neben den erbrechtlichen und steuerlichen Folgen auch die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen nach Art. 11a ELG (Anrechnung von Verzichtsvermögen und Kapitalisierung von Nutzniessung oder Wohnrecht) sowie die allfällige Rückforderungspflicht nach Art. 16a ELG zu berücksichtigen.