Sachenrecht Bratschi Bern Immobilienrecht · Art. 779 ZGB

Selbständiges Baurecht: Baurechtszins-Indexierung & Heimfall

2 Min. Lesezeit Quelle: Bratschi AG · Notariat, Immobilien- & Wirtschaftsrecht Bern Originalquelle ↗
Kurzfassung

Bei der öffentlichen Beurkundung eines Baurechtsvertrags nach Art. 779 ff. ZGB müssen die Formel zur Anpassung des Baurechtszinses sowie die Heimfallentschädigung präzise geregelt und im Grundbuch vorgemerkt werden.

Vertragsgestaltung bei selbständigen und dauernden Baurechten

Selbständige und dauernde Baurechte (mindestens 30 bis maximal 100 Jahre, Art. 779l ZGB) gewinnen im Kanton Bern insbesondere bei Gemeinden, Burgergemeinden und institutionellen Grundeigentümern stark an Bedeutung. Streitpunkte entstehen in der Praxis fast immer bei der periodischen Anpassung des Baurechtszinses an den Referenzzinssatz oder Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) sowie bei der Berechnung der Heimfallentschädigung.

Zwingende öffentliche Beurkundung sämtlicher Abreden

Sowohl der Baurechtsvertrag selbst als auch die Vereinbarungen über den Baurechtszins und die Heimfallentschädigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 779a ZGB) und können im Grundbuch vorgemerkt werden.

Gesetzesartikel: Art. 779a ZGB Art. 779d ZGB Art. 779l ZGB
Praxis-Tipp

Bedeutung für die Praxis

Nach Art. 779a ZGB bedürfen sowohl die Begründung eines selbständigen und dauernden Baurechts als auch die vertraglichen Bestimmungen über den Baurechtszins und die Heimfallentschädigung zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.

Quelle Bratschi AG · Notariat, Immobilien- & Wirtschaftsrecht Bern
Referenz Immobilienrecht · Art. 779 ZGB
Datum 18.06.2026

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