Teil II: Totalsanierung der Mietsache durch die Vermieterschaft
Sachverhalt & Ausgangslage
Eine Vermieterschaft plant die teilweise Sanierung der Mietsache und des Gebäudes, in welchem sich diese befindet. Ein Verbleib der Mieterschaft in der Mietsache während der Sanierung ist technisch möglich, womit eine Sanierungskündigung vermieden werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen kur-zen Überblick darüber geben, welche Rechte der Vermieterschaft in diesem Zusammenhang zustehen und mit welchen Forderungen sie seitens der Mieterschaft konfrontiert werden kann.
Rechtliche Einordnung & massgebende Vorgaben
Im Rahmen des bernischen Beurkundungsverfahrens (ZGB / OR / NG BE) kommt der strikten Einhaltung der gesetzlichen Form-, Ausstands-, Wahrheits- und Belehrungspflichten zentrale Bedeutung zu. Die Urkundsperson hat den wahren Willen der Beteiligten unparteiisch zu ermitteln, rechtliche Risiken frühzeitig offenzulegen und die Urkunde so abzufassen, dass ein reibungsloser Vollzug bei den Registerbehörden gewährleistet ist.
Konkrete Anforderungen für Vertragsgestaltung & Vollzug
Für die Durchführung des Beurkundungsverfahrens unter Berücksichtigung von 4A_473/2024 (ZGB / OR / NG BE) empfiehlt sich eine frühzeitige Zusammenstellung sämtlicher Zivilstands-, Handlungsfähigkeits- und Vertretungsnachweise. Im Hauptverfahren wird die Urkunde den Beteiligten oder ihren ausgewiesenen Stellvertretern erläutert und nach gemeinsamer Bereinigung unterzeichnet, bevor die Anmeldung bei den zuständigen Registerbehörden (Grundbuchamt oder Handelsregisteramt) erfolgt.
Bedeutung für die Praxis
Bei öffentlich beurkundeten Rechtsgeschäften im Kanton Bern sind die gesetzlichen Form-, Prüfungs- und Belehrungsvorschriften (NG BE / GebV BE) bereits bei der Vertragsredaktion sorgfältig zu berücksichtigen.